Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.12.2005
- IV R 26/04 -
Zur betrieblichen Veranlassung unfallbedingter Schadensersatzleistungen
Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie entstanden sind. Unfallbedingte Schadensersatzleistungen sind daher betrieblich veranlasste Aufwendungen, soweit sich der Unfall auf einer betrieblichen Reise ereignet hat.
Beruht die Reise als solche auf einer doppelten Veranlassung, so kann die private Veranlassung der Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung sein. Werden aber auf Grund der privaten Mitveranlassung einer Reise erhebliche Unfallkosten ausgelöst, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, so führt dies zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten Aufwendungen, das allerdings die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt lässt.
Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. Dezember 2005 in dem Fall eines Arztes, der zwei Passagiere auf eine Reise mit einem gecharterten Privatflugzeug mitnahm, das er selbst und ein Safety-Pilot flogen. Die Flugreise diente dem Besuch eines Ärztekongresses. Die beiden Passagiere waren die Lehrer eines Kindes des Arztes, zugleich aber auch dessen Patienten. Sie wollten am Ort des Kongresses eine Klassenfahrt vorbereiten; einer der beiden hatte auch den Besuch seiner Mutter beabsichtigt. Beim Absturz des Flugzeugs starben alle Insassen.
Ein ordentliches Gericht sprach den Hinterbliebenen der getöteten Fluggäste Schadensersatzansprüche zu, die sich gegen die Witwe des Arztes als Alleinerbin richteten. Diese machte die Zahlungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, ließ aber die übrigen durch den Unfall veranlassten Aufwendungen zum Abzug zu. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage mit der Begründung ab, die Aufwendungen für die beiden gefälligkeitshalber mitgenommenen Passagiere seien privat veranlasst.
An die Feststellungen des Finanzgerichts, wonach der Arzt den Lehrkräften einen persönlichen Gefallen habe erweisen wollen, sah sich der Bundesfinanzhof gebunden. Das Finanzgericht hatte sich nicht davon überzeugen können, dass auch die beiden Lehrer aus betrieblicher Veranlassung mitgeflogen waren. Insoweit hatten die Hinterbliebenen des Arztes geltend gemacht, die beiden Lehrer hätten auf der Fortbildungsveranstaltung als Patienten vorgestellt werden sollen.
Werbung
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, § 18 Abs. 1
1. Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie entstanden sind. Unfallbedingte Schadensersatzleistungen sind daher betrieblich veranlasste Aufwendungen, soweit sich der Unfall auf einer betrieblichen Reise ereignet hat.
2. Beruht die Reise als solche auf einer doppelten Veranlassung, so kann die private Veranlassung der Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung sein. Werden aber aufgrund der privaten Mitveranlassung einer Reise erhebliche Unfallkosten ausgelöst, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, so führt dies zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten Aufwendungen, das die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt lässt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/06 des BFH vom 12.01.2006
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 1687
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1687
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.