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Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.07.2013
- IV R 9/12 -
Keine rückwirkende Verzinsung der Einkommensteuernachzahlung bei rückwirkendem Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags
Rückwirkende Verzinsung für beanspruchte Investitionsabzugsbeträge bei rückwirkendem Wegfall des Anspruchs ab 2013 gesetzlich neu geregelt
Gibt der Unternehmer die Absicht zu einer Investition auf, für die er einen Steuerabzugsbetrag nach § 7 g des Einkommensteuergesetzes erhalten hat, verliert er rückwirkend den Anspruch auf die Steuervergünstigung. Die betreffende Einkommensteuer muss er dann nachzahlen, und zwar ohne einen Zinszuschlag. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.
Im dem zu entscheidenden Fall hatte eine Dachdecker-KG im Jahr 2007 Investitionsabzugsbeträge u.a. in Höhe von 6.400 Euro für den für 2009 geplanten Einbau von Schiebetoren und von 14.000 Euro für den für 2010 geplanten Erwerb eines Kastenwagens erhalten. Mit Einreichung der Bilanz für 2009 erklärte die KG, dass sie beide Investitionen nicht mehr durchführen werde. Dies hatte zur Folge, dass
Auf rückwirkendem Ereignis beruhende Steuernachzahlungen ist nicht rückwirkend zu verzinsen
Wie schon das Finanzgericht gab auch der Bundesfinanzhof dem Antrag der KG statt und widersprach damit der gegenteiligen Gesetzesauslegung durch die Finanzverwaltung. Das Gesetz habe die
BFH entscheidet die in zahlreichen Betriebsprüfungen erörterte Frage nach rückwirkender Verzinsung der Steuernachforderung zugunsten der Unternehmer
Der Bundesfinanzhof hat damit die in zahlreichen Betriebsprüfungen erörterte Frage nach der rückwirkenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 16722
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