Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.07.2005
- IX R 38/03 -
Vom Vermieter an Mieter gezahlte Abstandszahlungen sind bei Eigennutzung keine Werbungskosten
Abstandszahlungen an Mieter sind nicht immer Werbungskosten
Ein Vermieter darf Abstandszahlungen entrichten, damit ein Mieter schneller auszieht. Solche Abstandszahlungen sind allerdings nicht immer auch Werbungskosten. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im vorliegenden Fall war der Abzug unzulässig, weil der Vermieter die Immobilien nach dem Auszug des Mieters selbst nutzte. Motiv der Zahlung war, die Mieträume für eigene Zwecke zu nutzen. Daher gehöre diese Zahlung zu der nicht einkommensteuerbaren privaten Lebensführung.
Der Abzug von Werbungskosten ist allerdings möglich, wenn die Wohnung z.B. zu einer höheren Miete weiter vermietet werden soll.
Werbung
Entschädigungen, die der Vermieter bei beabsichtigter Selbstnutzung an den Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leistet, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2006
Quelle: ra-online
Jahrgang: 2005, Seite: 2005 BB 2005, 2005 | Sammlung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band: 210, Seite: 335 BFHE 210, 335 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2005, Seite: 2001 DB 2005, 2001 | Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR)
Jahrgang: 2005, Seite: 1563 DStR 2005, 1563 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2005, Seite: 3664 NJW 2005, 3664 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2005, Seite: 794 NZM 2005, 794 | Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR)
Jahrgang: 2005, Seite: 742 ZfIR 2005, 742
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 1641
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1641
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.