wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.01.2008
V R 3/05 -

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 24. Januar 2008 V R 3/05 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Ballettschule die Umsatzsteuerbefreiung für seine Leistungen beanspruchen kann.

Der BFH ließ bei seiner Entscheidung offen, inwieweit die deutsche Befreiungsvorschrift in § 4 Nr. 21 Buchst b des Umsatzsteuergesetzes 1993 - die die entsprechende Befreiungsvorschrift des Gemeinschaftsrechts (der Richtlinie 77/388/EWG) nicht umfassend umsetzt - einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich sei. Jedenfalls könne sich der Steuerpflichtige grundsätzlich unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Danach ist von der Umsatzsteuer u.a. der "Schul- und Hochschulunterricht" befreit.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 14. Juni 2007 Rs. C-434/05 Horizon College und Rs. C-445/05 Haderer) wies der BFH darauf hin, dass sich der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" nicht auf Unterricht beschränke, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führe oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittele. Entscheidend sei, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung dienen. Letzteres steht einer Umsatzsteuerbefreiung entgegen.

Im Streitfall hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur Klärung dieser Fragen an das FG zurück.

Werbung

der Leitsatz

1. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG nicht zutreffend um. Es ist fraglich, ob eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift möglich ist.

2. Ein Steuerpflichtiger kann sich für die Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen.

3. Für die Annahme eines "Schul- und Hochschulunterrichts" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG ist entscheidend, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung gedient haben.

4. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, ist ein Indiz dafür, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47 des BFH vom 23.04.2008

Vorinstanz:
  • Finanzgericht München, Urteil vom 18.11.2004
    [Aktenzeichen: 14 K 5057/01]
Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Ballettschule | Umsatzsteuer | Mehrwertsteuer

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5953 Dokument-Nr. 5953

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5953

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?