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Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.05.2009
- V R 35/07 -
Durchführung von Kanutouren mit Schulklassen nicht von der Umsatzsteuer befreit
Steuerbefreiung setzt Übernahme der Gesamtverantwortung für Kinder voraus
Die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen ist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Es handelt sich nicht um eine "Aufnahme" der Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke im Sinne der in § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelten Umsatzsteuerbefreiung, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Der Kläger hatte mehrtägige Kanutouren für Schulklassen im Rahmen sog. Projektwochen organisiert und dabei die Planung der Touren sowie die Reservierung der Campingplätze übernommen. Er behandelte seine Umsätze als umsatzsteuerfrei, weil seiner Ansicht nach seine Leistungen der Jugendbetreuung und Jugenderziehung dienten. Das Finanzamt folgte dem nicht und unterwarf die Umsätze des Klägers der
BFH bestätigt Urteil des Finanzgerichts
Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Zur Begründung führt er aus, der Begriff der "Aufnahme" in § 4 Nr. 23 UStG enthalte ein Moment der Obhut und
Herleitung der Steuerfreiheit aus Gemeinschaftsrecht ebenfalls nicht möglich
Aus dem Gemeinschaftsrecht lasse sich ebenfalls keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2009
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 8429
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