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Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.09.2010
V R 57/09 -

BFH: Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei fehlerhafter Umsetzung von EU-Richtlinien

Steuerfreiheit für Umsätze aus Zeiträumen für die bereits bestandskräftige Steuerbescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung vorliegen, nicht möglich

Betreiber von Glücksspielautomaten sind nicht berechtigt, die Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Sechste EG-Richtlinie) für Zeiträume geltend zu machen, für die bereits bestandskräftige Steuerbescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung vorliegen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Das Urteil betrifft die früher geltende Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen aus dem Jahr 2006, nach der sich die Betreiber von Glücksspielautomaten gegen die nach nationalem Recht bestehende Steuerpflicht ihrer Leistungen unmittelbar auf eine Steuerfreiheit für Glücksspielumsätze nach der so genannten Sechsten EG-Richtlinie berufen konnten, da Deutschland die Sechste EG-Richtlinie fehlerhaft umgesetzt hatte. Die Steuerfreiheit nach der Sechsten EG-Richtlinie ergab sich aus einem erst 2005 ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Die betroffenen Unternehmer waren berechtigt, die sich aus diesem Urteil ergebende Steuerfreiheit auch rückwirkend für die Vergangenheit geltend zu machen.

Steuerfreiheit auch rückwirkend für Besteuerungszeiträume mit vorliegenden bestandskräftigen Steuerbescheiden ohne Vorbehalt der Nachprüfung?

In dem durch den Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall ging es um die Frage, ob die sich aus der Sechsten EG-Richtlinie ergebende Steuerfreiheit rückwirkend auch für Besteuerungszeiträume beansprucht werden kann, für die bestandskräftige Steuerbescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung vorliegen.

Fehlerhafte Umsetzung der EG-Richtlinie im nationalen Recht kann nur für Steuerbescheide, wie sie nach der Abgabenordnung vorgesehen sind, geltend gemacht werden

Der Bundesfinanzhof hat dies in seinem Urteil – entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung – verneint. Die fehlerhafte Umsetzung der Sechsten EG-Richtlinie im nationalen Recht kann danach nur im Rahmen der allgemeinen Rechtsbehelfs- und Korrekturvorschriften für Steuerbescheide, wie sie nach der Abgabenordnung vorgesehen sind, geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof stützt dies auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach kommt es nur darauf an, dass die fehlerhafte Umsetzung des Unionsrechts unter denselben Bedingungen gerügt werden kann, wie eine sich aus dem nationalen Recht ergebende Rechtswidrigkeit. Da für bestandskräftige Steuerbescheide, die nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen, nach nationalem Recht keine Korrekturmöglichkeit zur Behebung bloßer Rechtsfehler besteht, konnte die Klägerin die aus dem EU-Recht folgende Steuerfreiheit aus verfahrensrechtlichen Gründen im Streitfall nicht mehr geltend machen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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