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Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.11.2005
- V R 63/02 -
Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei "Duty-Free"-Läden
Eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung setzt insbesondere voraus, dass der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes-UStG).
Der Betreiber eines "Duty-Free"-Ladens im Transitbereich eines deutschen Flughafens machte diese Steuerbefreiung für seine Verkäufe geltend.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass dem Betreiber die Steuerbefreiung nicht zusteht. Das Verbringen von Waren in einen "Duty-Free"-Laden durch dessen Betreiber ist noch keine Beförderung oder Versendung durch ihn in das Drittlandsgebiet, weil auch der Transitbereich der deutschen Flughäfen zum deutschen Staatsgebiet gehört.
Die Beförderung der im "Duty-Free"-Laden erworbenen Waren durch den Reisenden in das Drittlandsgebiet erfüllt zwar grundsätzlich den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG. Die Steuerbefreiung setzt in diesem Fall aber nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 9, 17 UStDV den dort vorgesehenen Abnehmernachweis durch den Verkäufer voraus. Dazu muss er insbesondere Namen und Anschrift des Käufers aufzeichnen. Dieses Erfordernis verstößt weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen gemeinschaftsrechtliche Grundsätze.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/06 des BFH vom 15.02.2006
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Dokument-Nr. 1916
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