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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2017
- V R 69/14 und V R 70/14 -
BFH bejaht Anerkennung der Förderung von Turnierbridge als gemeinnützig
Turnierbridge fördert Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ebenso wie Sport
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Anerkennung der Förderung von Turnierbridge als gemeinnützig besteht, weil Turnierbridge die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ebenso fördert wie Sport.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Dachverband von Bridge-Vereinen in der Bundesrepublik Deutschland geklagt, der die Interessen des deutschen Bridge auf nationaler und internationaler Ebene vertritt und für die Organisation und Reglementierung des nationalen und internationalen Wettbewerbsbetriebs sowie die Veranstaltung nationaler und internationaler Wettbewerbe zuständig ist.
Anerkennung als gemeinnützig führt zur Befreiung von der Körperschaftsteuer
Wer als gemeinnützig anerkannt ist, ist grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Dabei sind die als gemeinnützig anerkannten Zwecke, zu denen auch
BFH: Turnierbridge ist als gemeinnützig anzuerkennen
Zwar ist Turnierbridge kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 24224
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