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Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2007
- VI R 14/04 -
Aufwendungen eines Ausländers für Deutschkurs sind nichtabziehbare Kosten der Lebensführung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehören. Dies gilt auch dann, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.
Im Streitfall klagte eine thailändische Staatsbürgerin, die seit der Eheschließung mit einem Deutschen in Deutschland lebt. Um einen Ausbildungsplatz zu erhalten, nahm sie im Jahr 2001 an Deutschkursen der Volkshochschule teil. Die für die Sprachkurse angefallenen Kosten machte die Klägerin steuerlich geltend. Der Bundesfinanzhof sah (im Gegensatz zur Vorinstanz) die Aufwendungen aufgrund des privaten Nutzens der Deutschkurse als nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung an. Die in den Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse ermöglichten der Klägerin die soziale Integration im privaten Alltag und eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld.
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EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 Satz 2
Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2007
Quelle: ra-online, BFH
- Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2003
[Aktenzeichen: 6 K 2124/02]
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Dokument-Nr. 4484
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