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Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.02.2014
- VI R 61/12 -
Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift muss nicht nachgewiesen werden
Medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau des Hilfsmittels sind nicht formalisiert nachzuweisen
Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift ist nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch Krankheitskosten. Allerdings hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches
Finanzamt erkennt Aufwendungen für Treppenlift mangels eines amtsärztlichen Gutachtens nicht als außergewöhnliche Belastungen an
Im Streitfall ließen die verheirateten Kläger wegen der Gehbehinderung des Klägers einen
Finanzgericht muss Feststellung über medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung treffen
Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Angesichts des abschließenden Charakters der Katalogtatbestände in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV sei die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels nicht formalisiert nachzuweisen. Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht nun die erforderlichen Feststellungen zur medizinischen Notwendigkeit für die Maßnahme nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu treffen, beispielsweise durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Jahrgang: 2014, Seite: 1696 NJW 2014, 1696 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 716 NZM 2014, 716
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Dokument-Nr. 18026
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