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Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.09.2015
- VI R 9/15 -
Kindergeld: Konsekutives Masterstudium ist als Teil der Erstausbildung anzusehen
Im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführtes Masterstudium ist als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Masterstudium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sogenanntes konsekutives Masterstudium). Damit besteht unter diesen Voraussetzungen auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Sohn der Klägerin beendete im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik an einer Universität mit dem Bachelor-Abschluss. Seit dem Wintersemester 2012/2013 war er dort bereits für den Masterstudiengang ebenfalls im Bereich Wirtschaftsmathematik eingeschrieben und führte diesen Studiengang nach Erlangung des Bachelor-Abschlusses fort. Daneben war er 21,5 Stunden wöchentlich als studentische Hilfskraft und als Nachhilfelehrer tätig.
Familienkasse erklärt Erstausbildung ab Erreichen des Bachelor-Abschlusses für beendet
Die Familienkasse hob die zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung ab dem Erreichen des Bachelor-Abschlusses auf. Sie ging dabei davon aus, dass die Erstausbildung des Sohnes mit diesem Abschluss beendet sei. Eine grundsätzlich mögliche Weitergewährung bis zum Abschluss des Masterstudiums sei nicht möglich, da das Kind während des Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung der Familienkasse an.
Bachelor- und Masterstudium wurden in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt
Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Zwar ist nach der ab 2012 geltenden Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- "PreMaster-Programm" berechtigt auch in der Unternehmensphase zum Bezug von Kindergeld
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2013
[Aktenzeichen: 1 K 775/13]) - Kindergeldanspruch besteht bis zum Abschluss eines dualen Studiums mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im Lehrberuf
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.07.2014
[Aktenzeichen: III R 52/13])
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Dokument-Nr. 21878
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