wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.06.2008
VII B 251/07 -

Besteuerung überlanger Zigaretten - ein Trostpflästerchen für die gebeutelten Raucher

Der Steuertarif des Tabaksteuergesetzes (TabStG) setzt sich für Zigaretten aus einem stückbezogenen und einem nach dem Kleinverkaufspreis ausgerichteten wertbezogenen Anteil zusammen. Der stückbezogene Anteil (derzeit 8,27 Cent je Stück) wird je begonnene 9 cm Länge des Tabakstrangs erhoben. Unter den Begriff der Zigarette fallen auch die seit Ende 1993 im Handel angebotenen überlangen Tabakstränge, die vom Verbraucher in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden (sog. Steckzigaretten).

Im Streitfall stellt die Klägerin solche Tabakstränge mit einer Länge von ca. 177 mm her und vertreibt sie in Kleinverkaufspackungen mit jeweils zehn Tabaksträngen. Auf der Innenseite der Packungen weist sie durch schematische Darstellungen darauf hin, wie durch Zerschneiden eines Tabakstrangs in gleiche Teile drei rauchfertige Zigaretten, insgesamt also 30 Zigaretten, hergestellt werden können. Dies nahm das für die Zentrale Steuerzeichenstelle in Bünde zuständige Hauptzollamt (HZA) zum Anlass, die Auslieferung der von der Klägerin bestellten 200 Bogen Steuerzeichen für 20 Zigaretten je Kleinverkaufspackung zu verweigern. Die Klägerin habe auf der Innenseite der Kleinverkaufspackungen eine Mengenangabe gemacht, die von den Angaben auf den bestellten Steuerzeichen abweiche.

In dem daraus entbrannten Rechtsstreit über die zutreffende Steuerzeichenschuld entschied nunmehr der Bundesfinanzhof - wie schon die Vorinstanz - zugunsten der Klägerin. Entgegen der Auffassung des HZA liege dem TabStG ein einheitlicher Zigarettenbegriff zugrunde. Sowohl bei den rauchfertig angebotenen als auch bei den Steckzigaretten sei für die Besteuerung des jeweiligen Tabakstrangs als eine Zigarette allein der objektive Umstand maßgeblich, dass eine Länge von 9 cm (ohne Filter und Mundstück) nicht überschritten werde. Ein Tabakstrang wie im Streitfall mit einer Länge von 177 mm sei also als zwei Zigaretten zu besteuern. Damit sei dem Sinn und Zweck der Regelung, Steuerumgehungen durch Herstellung überlanger Tabakstränge zu verhindern, Genüge getan. Die subjektiven Vorstellungen, Empfehlungen oder Anweisungen des Herstellers, aus einem solchen Strang mehr als zwei Zigaretten zu gewinnen, seien für die Besteuerung unbeachtlich. Dies entspreche auch den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in der Richtlinie 95/59/EG, weshalb es einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht bedürfe.

Werbung

der Leitsatz

Für die Bestimmung des stückbezogenen Steueranteils einer überlangen Zigarette gemäß § 4 Abs. 2 TabStG ist ausschließlich die Länge des jeweiligen Tabakstrangs maßgebend. Die Vorstellungen oder Empfehlungen des Herstellers hinsichtlich der vom Verbraucher vorzunehmenden Zerteilung des Tabakstrangs in einzelne rauchbare Abschnitte sind unbeachtlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 71/08 des BFH vom 30.07.2008

Vorinstanz:
  • Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2007
    [Aktenzeichen: 4 K 4817/06 VTa]
Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Besteuerung | Tabaksteuer

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6441 Dokument-Nr. 6441

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss6441

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?