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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.02.2010
- VII R 41/08 -
BFH: Erstattung rechtsstaatswidrig erhobener DDR-Steuern richtet sich nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes
Vorschrift der Abgabenordnung für rechtsgrundlos gezahlte Steuern werden durch Vorschriften des Vermögensgesetzes verdrängt
Die vermögensrechtliche Rückabwicklung rechtsstaatswidriger, nach Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrags aufgehobener Steuerbescheide der DDR fällt nicht in den Anwendungsbereich der Abgabenordnung und damit nicht in die Zuständigkeit der Steuerverwaltung, sondern richtet sich nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren im Jahr 1965 gegen eine in der damaligen
Herausgabeanspruch unterliegt denselben Beschränkungen wie ein durch das Vermögensgesetz begründeter Rückgewähranspruch
Auch das Finanzgericht wies die gegen den entsprechenden Abrechnungsbescheid des Finanzamts erhobene Klage ab - zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Die für die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern maßgebende Vorschrift der Abgabenordnung werde bezüglich solcher Steuern, die aufgrund später als rechtsstaatswidrig aufgehobener DDR-Steuerbescheide entrichtet worden sind, durch die insoweit speziellen Vorschriften des Vermögensgesetzes verdrängt. Auch wenn eine in der damaligen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2010
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 9453
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