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Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.04.2011
VII R 5/10 -

Unterlagen zur Dokumentation des Prüfungsablaufs vernichtet: Prüfling hat Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung

Notwendigkeit der Unterlagen zur Substantiierung von Einwendungen gegen Bewertung der Prüfungsleistungen muss bewiesen werden können

Grundsätzlich besteht dann ein Anspruch eines Prüflings auf Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung, wenn von ihm zur Dokumentation des Prüfungsablaufs angefertigte Unterlagen vor Bestandskraft der Prüfungsentscheidung von der Prüfungsbehörde vernichtet worden sind. Dazu muss der Prüfling allerdings glaubhaft machen, dass ihn dies in seinen Möglichkeiten zur Erlangung von Rechtsschutz gegen die Prüfungsentscheidung wesentlich beeinträchtigt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die Prüfungsbehörde von dem Prüfling das Konzept für seinen mündlichen Kurzvortrag und ein von ihm über den weiteren Ablauf der mündlichen Prüfung angefertigtes Protokoll herausverlangt und dann vernichtet hatte. Der Prüfling sah dadurch seine Möglichkeiten beschnitten, im so genannten außergerichtlichen Überdenkungs- und im Klageverfahren Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen so detailliert vorzutragen, wie dies die Rechtsprechung verlangt.

Einwendungen gegen Bewertung der Leistungen nur bei Vorlage substantiierter Angaben zum Prüfungsverlauf möglich

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs müssen von der Prüfungsbehörde einbehaltene Unterlagen, die dem Prüfling behilflich sein können, ggf. die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen anzugreifen, bis zur Bestandskraft der Prüfungsentscheidung aufbewahrt werden. Das verlange das Gebot der Verfahrensfairness, weil der Prüfling die - gerichtlich grundsätzlich nur in engem Rahmen überprüfbare - Bewertung seiner Leistungen erfolgversprechend nur angreifen kann, wenn er substantiierte Angaben zum Prüfungsverlauf machen kann. Dafür seien solche Unterlagen in der Regel hilfreich oder sogar unverzichtbar. Der Prüfling müsse allerdings zumindest glaubhaft machen, dass er für die Substantiierung seiner Einwendungen die Unterlagen tatsächlich benötigt, sein Erinnerungsvermögen also hierfür nicht ausreicht. Daher könne der Prüfling trotz Vernichtung solcher Unterlagen keinen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung erheben, wenn auszuschließen ist, dass ihn die Kenntnis der Unterlagen in die Lage versetzen könnte, weitere erfolgversprechende Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzutragen.

BFH weist Sache zurück an das Finanzgericht

Ob dies im Streitfall anzunehmen ist, muss vom Finanzgericht geprüft und entschieden werden, weil es sich um eine der Beurteilung des Bundesfinanzhofs als Revisionsgericht grundsätzlich nicht zugängliche Frage der tatsächlichen Bewertung handelt. Der Bundesfinanzhof hat die Sache daher an das Finanzgericht zurückverwiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Dokument-Nr.: 12177 Dokument-Nr. 12177

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