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Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.06.2014
- XI R 2/12 -
Umsatzsteuer: Überlassung eines der GmbH zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung
Umsatzbesteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 %). Wegen der Höhe der Bemessungsgrundlage ist danach zu unterscheiden, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung besteht (tauschähnlicher Umsatz) oder ob die Nutzungsüberlassung ohne eine Gegenleistung hierfür erfolgt (unentgeltliche Wertabgabe). Dies hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Der tauschähnliche Umsatz ist nach §§ 3 Abs. 12 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der
Vereinfachungsregelung ist einheitliche Schätzung
Aus Vereinfachungsgründen kann die anzusetzende
Sachverhalt:
Die Klägerin im vorliegenden Fall, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, der ihr Stammkapital zu 90 v.H. hielt, im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf ein Firmenfahrzeug eingeräumt, das er sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten nutzen durfte. Im Anschluss an eine Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in Höhe des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes für Fahrten zwischen der Wohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers und der Arbeitsstätte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
FG geht zu Unrecht von Unterwerfung der Nutzungsüberlassung als Entgelt aus
Zu Unrecht, wie der BFH nun befand, weil das FG ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen ist, dass die Nutzungsüberlassung als Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
- Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010
[Aktenzeichen: 6 K 2515/09]
- BFH: Private PKW-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zählt als Arbeitslohn
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2009
[Aktenzeichen: VI R 81/06]) - Finanzamt darf von privater Nutzung des Dienstwagens ausgehen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.11.2006
[Aktenzeichen: VI R 19/05]) - Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen kann nicht durch Nutzungsentgelt vermieden werden
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.11.2006
[Aktenzeichen: VI R 95/04])
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Dokument-Nr. 18958
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