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Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.06.2011
- XI R 22/09 -
BFH: Leistungen der Altenhilfe eines gemeinnützigen Vereins im Rahmen des „betreuten Wohnens“ sind umsatzsteuerfrei
Leistungen müssen eng mit Fürsorge oder sozialer Sicherheit verbunden sein und von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden
Leistungen der Altenhilfe im Bereich des „betreuten Wohnens“, die von einem gemeinnützigen Verein der freien Wohlfahrtspflege gegenüber Senioren erbracht werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Verein vom Vermieter von Seniorenwohnungen zur Erbringung von so genannten Basisleistungen (z.B. Sozial- und Gesundheitsbetreuung durch zeitweise, werktägliche Präsenz einer Fachkraft, Organisation von Veranstaltungen, Vermittlung von Dienstleistungen, Mahlzeiten) eingeschaltet worden. Die dafür vom Vermieter vereinnahmten Betreuungsentgelte wurden an diesen Verein weitergeleitet.
Für Steuerfreiheit müssen erbrachte Leistungen eng mit Fürsorge oder sozialer Sicherheit verbunden sein
Der Bundesfinanzhof ließ in seinem Urteil offen, ob sich die
BFH bejaht enge Verbundenheit zwischen erbrachten Leistungen und Fürsorge und sozialer Sicherheit
Die vom klagenden Verein erbrachten - einheitlich zu beurteilenden - Leistungen seien eng mit der Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden, weil sie geprägt seien durch Elemente, die unter die Altenhilfe fielen und gegenüber hilfsbedürftigen Personen erbracht würden. Es sei unschädlich, dass der Verein den Vertrag nur mit dem Vermieter geschlossen habe, solange die Betreuungsleistungen tatsächlich gegenüber den hilfsbedürftigen Personen erbracht worden seien. Die erforderliche Anerkennung des Vereins sah der Bundesfinanzhof dadurch gewährleistet, dass Kosten für die Leistungen der Altenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer gegenüber Mittellosen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.02.2009
[Aktenzeichen: XI R 67/06]) - BFH: Keine Umsatzsteuerfreiheit bei entgeltlicher Schülerverpflegung durch einen privaten Förderverein
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.02.2009
[Aktenzeichen: V R 47/07]) - Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft mit angestellten Krankengymnasten
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.09.2007
[Aktenzeichen: V R 54/05])
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Dokument-Nr. 12203
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