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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2018
- 2 StR 474/17 -
BGH: Strafrichter kann sich bei "probeweisem" Einsperren des Beschuldigten wegen Rechtsbeugung und Aussageerpressung strafbar machen
Keine Strafbarkeit bei nur sehr kurzem Einsperren und Möglichkeit des Beschuldigten Maßnahme abzubrechen
Sperrt ein Strafrichter einen Beschuldigten "probeweise" in einem Haftraum ein, kann er sich wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB und Aussageerpressung nach § 343 StGB strafbar machen. Eine Strafbarkeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn der Beschuldigte auf Wunsch jederzeit den Haftraum verlassen darf und die Maßnahme nur eine sehr kurze Zeit andauerte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Strafrichter an einem Amtsgericht entschloss sich in einer Hauptverhandlung, in der es um eine
Landgericht verurteilte Richter wegen Rechtsbeugung und Aussageerpressung
Das Landgericht Kassel verurteilte den Strafrichter aufgrund der Tat wegen
Bundesgerichtshof sah keine Strafbarkeit wegen Aussageerpressung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Richters und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine
Mögliche Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Kassel, Urteil vom 27.06.2017
- BGH: Strafbare Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Strafverjährung aufgrund unterlassener Anklageerhebung
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2017
[Aktenzeichen: 4 StR 274/16]) - BGH: Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung rechtmäßig
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2009
[Aktenzeichen: 1 StR 201/09])
Jahrgang: 2019, Seite: 789 NJW 2019, 789 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2019, Seite: 277 NStZ 2019, 277
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Dokument-Nr. 28577
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