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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2022
- 5 StR 283/22 -
BGH: Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar
Tatbestand der Urkundenfälschung auch nach alter Rechtslage erfüllt
Der Bundesgerichtshof hat einen Freispruch des Landgerichts Hamburg im Zusammenhang mit der Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten im März 2022 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer - inzwischen rechtskräftigen - Freiheitsstrafe verurteilt, ihn vom Vorwurf der mehrfachen
LG: Tatbestand der Urkundenfälschung nicht gegeben
Das Landgericht hat sich insoweit aus Rechtsgründen an einer Verurteilung des Angeklagten gehindert gesehen und ihn daher freigesprochen. Eine Strafbarkeit wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung (a. F.) sei nicht in Betracht gekommen, da die damalige Vorschrift eine Verwendung der Falsifikate bei einer Behörde oder einer Versicherung voraussetzte, was vorliegend bei Gebrauch in der Gastronomie oder in Apotheken nicht gegeben sei. Insoweit hat der Bundesgerichtshof keinen Rechtsfehler festgestellt. Einer Verurteilung wegen
Keine Sperrwirkung gegenüber Urkundenfälschung
Dies hat der Bundesgerichtshof als rechtsfehlerhaft beanstandet und deshalb den Freispruch aufgehoben. Entgegen der Auffassung von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung, denen das Landgericht gefolgt ist, handelt es sich bei § 277 StGB a.F. nicht um eine spezielle Vorschrift, die den Täter der Fälschung von Gesundheitszeugnissen im Verhältnis zu dem einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 01.03.2022
[Aktenzeichen: 634 KLs 8/21]
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Dokument-Nr. 32349
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