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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2018
- I ZB 86/17 -
BGH: Kein Verstoß gegen Unterlassungspflicht bei Veröffentlichung des zu unterlassenden Videos bei YouTube durch einen Dritten
Grundsätzlich keine Haftung für selbständiges Handeln von Dritten
Hat eine Rundfunkanstalt die Veröffentlichung eines Fernsehbeitrags zu unterlassen, verstößt sie nicht gegen die Unterlassungspflicht, wenn ein Dritter bei YouTube den Fernsehbeitrag hoch lädt. Es besteht grundsätzlich keine Haftung für das selbständige Handeln von Dritten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Norddeutschen Rundfunk im April 2017 gerichtlich untersagt einen Fernsehbeitrag zu veröffentlichen. Die Rundfunkanstalt löschte den Beitrag daraufhin aus ihrer Mediathek und beantragte bei gängigen Suchmaschinen, wie etwa Google, eine Löschung. Jedoch war im Mai 2017 auf der Videoplattform
Oberlandesgericht hob Festsetzung des Ordnungsgelds auf
Das Oberlandesgericht Celle hob die Festsetzung des Ordnungsgelds auf. Die Rundfunkanstalt habe nicht gegen die
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Verstoß gegen Unterlassungspflicht
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurück. Ein Verstoß gegen die
Keine Pflicht zum Einwirken auf YouTube-Nutzer
Eine Pflicht zum Einwirken auf den YouTube-Nutzer habe nicht bestanden, so der Bundesgerichtshof, weil dessen Veröffentlichungshandlung der Rundfunkanstalt wirtschaftlich nicht zugutegekommen sei. Allein die Erweiterung des potentiellen Zuschauerkreises führe noch nicht zu einem relevanten wirtschaftlichen Vorteil. Sie könne sich nämlich zum Nachteil des Internetangebots der Rundfunkanstalt auswirken, weil die Einräumung einer in Konkurrenz zur Mediathek stehenden Zugriffsmöglichkeit deren Attraktivität schmälert. Zudem werde durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hannover, Beschluss vom 28.06.2017
[Aktenzeichen: 6 O 67/17] - Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 21.08.2017
[Aktenzeichen: 13 W 45/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 512 AfP 2018, 512 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1183 GRUR 2018, 1183 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2018, Seite: 791 K&R 2018, 791 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1328 MDR 2018, 1328 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2019, Seite: 170 MMR 2019, 170 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 56 NJW 2019, 56 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2018, Seite: 879 ZUM 2018, 879
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Dokument-Nr. 27942
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