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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.04.2011
- I ZR 133/09 -
BGH zur Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf
Angaben zu Garantievoraussetzungen müssen nicht notwendig schon in Garantiewerbung auftauchen
Die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, müssen nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Parteien des zugrunde liegenden Falls handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie über das Internet im Wege des Versandhandels vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, "3 Jahre Garantie" zu gewähren. Die Klägerin hat es als
OLG: Verbraucher muss ordnungsgemäß auf gesetzlichen Rechte hingewiesen werden
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen.
Unter Garantieerklärung fällt nur Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Bielefeld, Urteil vom 20.03.2009
[Aktenzeichen: 15 O 233/08] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.08.2009
[Aktenzeichen: 4 U 71/09]
Jahrgang: 2011, Seite: 451 MMR 2011, 451
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Dokument-Nr. 11516
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