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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2023
- I ZR 176/19 -
Auswahltasten von Zigarettenautomaten an Supermarktkassen müssen Warnhinweise zeigen
Abbildungen auf Auswahltasten ohne gesundheitsbezogenen Warnhinweis führen zu Kaufimpuls
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Abbildungen von Zigarettenpackungen auf den Auswahltasten von Warenausgabeautomaten an Supermarktkassen die gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zeigen müssen.
Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherverein. Der Beklagte betreibt in München zwei Supermärkte. An deren Kassen werden Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten zum Kauf bereitgehalten. Die Zigarettenpackungen sind mit den vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen. Kunden, die eine Zigarettenpackung erwerben wollen, müssen durch Drücken einer am Warenausgabeautomaten befindlichen Taste die Zigarettenmarke auswählen. Die für den Kunden zuvor nicht sichtbare Zigarettenpackung wird dann von einer Ausgabevorrichtung auf das Kassenband befördert und von dem Kunden an der Kasse bezahlt, falls er sich nicht anders entscheidet und von einem Kauf der
Bei Nichtsichtbarkeit der Packungen von außen kein Kaufimpuls
Der BGH hat die Abweisung des vorrangig verfolgten Hauptantrags bestätigt, mit dem der Kläger der Beklagten verbieten lassen wollte,
Warnhinweise gehören auch auf Auswahltasten von Zigarettenautomaten
Die Revision des Klägers hat allerdings Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrags wendet, der auf das Verbot der Verwendung von Abbildungen von Zigarettenverpackungen ohne gesundheitsbezogene Warnhinweise auf den Auswahltasten des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33401
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