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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2014
- I ZR 86/12 -
Fluchtversuch von Peter Fechter: BGH zum Urheberrecht an Filmaufnahmen eines Fluchtversuchs aus der DDR
Leistungsschutzrecht umfasst das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form eines Films
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG an einzelnen Filmbildern das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfasst.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kameramann Herbert Ernst hatte am 17. August 1962 das Sterben und den Abtransport des Peter Fechter, der bei seinem Fluchtversuch aus der damaligen
Aufnahme wurden von beklagter Rundfunkanstalt angeblich ohne Zustimmung gesendet
Die Kläger behaupten, Herbert Ernst habe ihnen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dieser Filmaufnahme eingeräumt; die beklagte Rundfunkanstalt habe diese Aufnahme ohne ihre Zustimmung unter anderem am 13. August 2010 in der Berliner Abendschau gesendet. Sie haben die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 31. August 2010 abgemahnt und sodann Klage auf Unterlassung und Wertersatz erhoben.
Kammergericht: Ansprüche sind mangels zuvor geltend gemachter Ansprüche verwirkt
Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt, nachdem Herbert Ernst über 48 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht habe, obwohl
Unterlassungsanspruch kann nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden
Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Ausstrahlung des Films am 13. August 2010 kann - so der Bundesgerichtshof - nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden. Dem steht entgegen, dass mit einer Verwirkung von Ansprüchen wegen begangener Rechtsverletzungen kein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen verbunden ist. Gegenüber dem Anspruch auf Feststellung der Wertersatzpflicht für unberechtigte Nutzungen der
Berufungsgericht muss Inhaberschaft der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an gesendetem Film prüfen
Ansprüche der Kläger auf Unterlassung und auf Wertersatz wegen Nutzungen seit dem 1. Januar 2008 scheitern nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht daran, dass die Filmaufnahme nicht als Filmwerk und die Filmeinzelbilder nicht als Lichtbildwerke geschützt sind, weil es sich dabei lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Denn an den einzelnen Filmbildern besteht jedenfalls ein Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG und dieses umfasst - wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat - das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Kläger - wie sie behaupten - Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von der Beklagten gesendeten Film sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 20.05.2011
[Aktenzeichen: 15 O 573/10] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 28.03.2012
[Aktenzeichen: 24 U 81/11]
- Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Frage zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing" vor
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2013
[Aktenzeichen: I ZR 46/12]) - Weiterverbreitung von Sendungen durch ein anderes Unternehmen bedarf Erlaubnis des Urhebers
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.03.2013
[Aktenzeichen: C-607/11])
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Dokument-Nr. 17638
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