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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2006
- III ZR 209/05 -
Erbenermittler hat keinen Vergütungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Erben
Erbenermittler geht leer aus
Ein gewerblicher Erbensucher kann gegen den von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertiger Bereicherung herleiten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall wurde ein gewerblicher
Zu Unrecht. Wie schon die Vorinstanzen, wies auch der BGH die Klage des Erbenermittlers ab. Der
Vorinstanzen:
OLG Bremen, LG Bremen
Vergleiche zum Themenkomplex Erbenermittler:
Landgericht München I, Urt. v. 12.10.2005: Erbenermittler kann Vergütung in Höhe von 20 % des Erbanteils verlangen
BGH, Urt. v. 14.03.2003: Erbenermittler und Rechtsberatung
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BGB §§ 677, 812
Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2426
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