wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2012
III ZR 306/11 -

Verleih eines Pferds zur Teilnahme an Turnieren: Pferdeeigentümer stehen Preisgelder zu

Anspruch des Entleihers auf Preisgelder setzt entsprechende Vereinbarung voraus

Wird ein Pferd zur Teilnahme an Turnieren verliehen, so stehen dem Pferdeeigentümer grundsätzlich die Preisgelder zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines Pferds verlieh dieses damit es an Turnieren teilnehmen konnte. Nachfolgend bestand jedoch Streit darüber wem die gewonnenen Preisgelder zustanden.

Anspruch des Pferdeeigentümers auf Preisgelder

Der Bundesgerichtshof wertete den Vertrag zur Gestattung des Gebrauchs des Pferds als ein Leihvertrag. Davon ausgehend bejahte er einen Anspruch des Pferdeeigentümers auf die gewonnenen Preisgelder. Es sei falsch anzunehmen, dass dem Entleiher nach dem Leitbild der §§ 598 ff. BGB die Gebrauchsvorteile des Pferds und damit auch die Preisgelder zustehen. Denn die Leihe berechtige den Entleiher nur zur Benutzung der Sache als solcher, nicht aber auch zur Ziehung und zum Behaltendürfen von Früchten (§§ 99 ff. BGB).

Recht zum Behalt der Preisgelder setzt Vereinbarung voraus

Soll der Entleiher berechtigt sein die Preisgelder zu behalten, so bedürfe es dafür einer entsprechenden ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Daran habe es hier jedoch gefehlt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Arnsberg, Urteil vom 30.07.2010
    [Aktenzeichen: 2 O 209/04]
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.08.2011
    [Aktenzeichen: I-21 U 133/10]
Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Anspruch auf ... | Eigentümer | Leihe | Pferd | Preisgeld | Turniere
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1007
NJW-RR 2012, 1007
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 561
NZM 2012, 561

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17257 Dokument-Nr. 17257

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss17257

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?