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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2012
- III ZR 306/11 -
Verleih eines Pferds zur Teilnahme an Turnieren: Pferdeeigentümer stehen Preisgelder zu
Anspruch des Entleihers auf Preisgelder setzt entsprechende Vereinbarung voraus
Wird ein Pferd zur Teilnahme an Turnieren verliehen, so stehen dem Pferdeeigentümer grundsätzlich die Preisgelder zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Anspruch des Pferdeeigentümers auf Preisgelder
Der Bundesgerichtshof wertete den Vertrag zur Gestattung des Gebrauchs des Pferds als ein Leihvertrag. Davon ausgehend bejahte er einen Anspruch des Pferdeeigentümers auf die gewonnenen Preisgelder. Es sei falsch anzunehmen, dass dem Entleiher nach dem Leitbild der §§ 598 ff. BGB die Gebrauchsvorteile des Pferds und damit auch die Preisgelder zustehen. Denn die
Recht zum Behalt der Preisgelder setzt Vereinbarung voraus
Soll der Entleiher berechtigt sein die Preisgelder zu behalten, so bedürfe es dafür einer entsprechenden ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Daran habe es hier jedoch gefehlt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Arnsberg, Urteil vom 30.07.2010
[Aktenzeichen: 2 O 209/04] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.08.2011
[Aktenzeichen: I-21 U 133/10]
Jahrgang: 2012, Seite: 1007 NJW-RR 2012, 1007 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 561 NZM 2012, 561
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Dokument-Nr. 17257
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