Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2020
- III ZR 58/19 -
BGH: Pflicht des Notars zur Klärung der Verbrauchereigenschaft eines der an Beurkundung Beteiligten
Bei Zweifel an Verbrauchereigenschaft muss Notar Beteiligten als Verbraucher behandeln
Ein Notar ist im Rahmen einer Beurkundung verpflichtet, die Verbrauchereigenschaft der Beteiligten zu klären, wenn dieser Status nicht offensichtlich ist. Bestehen danach weiter Zweifel an der Verbrauchereigenschaft, muss der Notar den Beteiligten wie einen Verbraucher behandeln und die Vorschrift des § 17 Abs. 2a BeurkG beachten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2010 kaufte ein angestellter Pharmavertreter mittels notariellen Kaufvertrags vier in einem Mehrfamilienhaus gelegene vermietete Eigentumswohnungen. Einen Vertragsentwurf hatte der Käufer vor der Beurkundung des Kaufvertrags nicht erhalten. Der
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Landgericht Zweibrücken als auch das Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz wiesen die Schadensersatzklage ab. Die Vorschrift des § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht anzuwenden, da der Kläger kein
Bundesgerichtshof bejaht Anwendbarkeit der Verbraucherschutzvorschrift
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Verbraucherschutzvorschrift des § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG im vorliegenden Fall zur Anwendung komme. Der
Pflicht zur Klärung der Verbrauchereigenschaft des Immobilienkäufers
Aus Sicht des Bundesgerichtshofs habe der Beklagte Anlass gehabt, die Verbrauchereigenschaft des Klägers zu klären. Allein der Umstand, dass der Kläger eine für ein durchschnittliches Privatgeschäft unübliche Anzahl von Wohnungen erwarb, habe nicht die Annahme gerechtfertigt, dass offensichtlich kein Verbrauchergeschäft vorliege. Aufgrund der fehlenden Klärung habe der Beklagte seine Amtspflichten als
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Zweibrücken, Urteil vom 13.10.2017
[Aktenzeichen: 1 O 234/16] - Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 17.04.2019
[Aktenzeichen: 1 U 125/17]
Jahrgang: 2020, Seite: 1246 GE 2020, 1246 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2020, Seite: 886 MDR 2020, 886 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2020, Seite: 764 NZM 2020, 764
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 29340
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil29340
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.