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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2019
IV ZB 20/18 -

BGH: Keine Verlängerung der Erb­aus­schlagungs­frist wegen Auslandsaufenthalts bei Tagesausflug nach Dänemark

Tagesausflug stellt kein Auslandsaufenthalt dar

Ein Tagesausflug nach Dänemark führt nicht zu einer Verlängerung der Erb­aus­schlagungs­frist wegen eines Auslandsaufenthalts gemäß § 1944 Abs. 3 BGB. Denn ein Tagesausflug in ein benachbartes Land stellt keinen Auslandsaufenthalt im Sinne der Vorschrift dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 darüber entscheiden, ob ein mehrstündiger Tagesausflug nach Dänemark zu einer Verlängerung der Erbausschlagungsfrist auf sechs Monate führt. In dem Fall stand ein minderjähriges Enkelkind der Erblasserin in der Erbfolge. Sowohl sein Vater als auch sein Bruder und sein Onkel schlugen die Erbschaft bereits aus. An einem Tag im März 2017 erhielt die Mutter des Kindes die Mitteilung über die Erbausschlagung. An diesen Tag befanden sich das Kind und sein Vater auf einen Tagesausflug in Dänemark. Nachdem die Eltern des Kindes als gesetzliche Vertreter nicht innerhalb der sechs Wochen das Erbe ausschlugen, sah das Amtsgericht Husum das Enkelkind als Erben an. Die Eltern des Kindes meinten nun, dass der Tagesausflug einen Auslandsaufenthalt darstelle und somit die Erbausschlagungsfrist sechs Monate betrage. Sowohl das Amtsgericht Husum als auch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein sahen dies anders.

Tagesausflug kein Auslandsaufenthalt

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Aufenthalt des Kindes und dessen Vaters für einige Stunden in Dänemark stelle kein Auslandsaufenthalt im Sinne von § 1944 Abs. 3 BGB dar und führe daher nicht zu einer Verlängerung der Erbausschlagungsfrist auf sechs Monate. Die Verlängerung der Ausschlagungsfrist solle den besonderen Schwierigkeiten Rechnung tragen, die in Auslandsfällen bei Klärung der Frage entstehen könne, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden soll. Es sei aber nicht ersichtlich, welche besonderen Kommunikationsschwierigkeiten es aufgrund des Tagesausflugs zwischen den Beteiligten bei der Entscheidung gegeben hat, ob sie die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen wollen. Für die Entscheidung habe nach der Rückkehr des Kindes mit seinem Vater ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung gestanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Husum, Beschluss
    [Aktenzeichen: 11 VI 66/17]
  • Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.08.2018
    [Aktenzeichen: 3 Wx 33/18]
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