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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.04.2010
- IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08 -
Erben profitieren mehr von Lebensversicherung: BGH ändert Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen
Entscheidend ist Wert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt kurz vor dem Tod des Erblassers
Grundlage für die Berechnung eines Ergänzungsanspruchs, den ein Pflichtteilsberechtigter nach § 2325 Abs. 1 BGB* verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat, ist der Wert aus den Rechten der Lebensversicherung des Erblassers zum Zeitpunkt kurz vor seinem Tod. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof hat die bisherige, auf ein Urteil des Reichsgerichts aus den 1930er Jahren (RGZ 128,187) zurückgehende und an der Summe der vom
Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsanspruch ist nicht gesamte Versicherungssumme
Damit ist der Bundesgerichtshof einer Tendenz in Literatur und Rechtsprechung heute entgegengetreten, die - unter Berufung auf ein Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu einer ähnliche Fragestellung im Insolvenzrecht (BGHZ 156, 350) - bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf die gesamte Versicherungssumme abstellen wollte.
Gerichte in Nordrhein-Westfalen und Berlin haben unterschiedliche Auffassungen
In den entschiedenen Fällen haben die Kläger jeweils als enterbte Söhne des Erblassers gegen die
BGH weist Verfahren zurück an Berufungsgerichte
Der Bundesgerichtshof hat beide Berufungsurteile aufgehoben und die Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, um den Parteien weiteren Vortrag unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung zu ermöglichen.
BGH-Urteil wird erhebliche wirtschaftliche und praktische Bedeutung zukommen
Da die in der Bundesrepublik Deutschland in Lebensversicherungsverträge investierten Beträge im Milliardenbereich liegen und die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten ein weit verbreitetes Mittel bei der Nachlassgestaltung darstellt, wird der Entscheidung - neben der rechtlichen Bedeutung - auch erhebliche wirtschaftliche und praktische Wirkung zukommen.
Erläuterungen
* - § 2325 I BGB lautet:
Hat der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 29.06.2007
[Aktenzeichen: 11 O 433/06] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2008
[Aktenzeichen: I-7 U 140707] - Landgericht Berlin, Urteil vom 27.07.2007
[Aktenzeichen: 8 O 90/07] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.03.2008
[Aktenzeichen: 16 U 35/07]
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Dokument-Nr. 9573
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