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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2019
StB 5/19 -

BGH: Beschwerde gegen noch nicht vollstreckten Haftbefehl kann nicht allein auf verweigerter Akteneinsicht gestützt werden

Kein Zurückstellen der Beschwerde­entscheidung bis Möglichkeit einer Akteneinsicht

Eine Beschwerde gegen einen noch nicht vollstreckten Haftbefehl kann nicht allein darauf gestützt werden, dass dem Verteidiger die Akteneinsicht verweigert wurde. Die Entscheidung über die Beschwerde muss auch nicht solange zurückgestellt werden, bis eine Akteneinsicht ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2017 wurde gegen einen Mann auf Antrag des Generalbundesanwalts vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ein Haftbefehl wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung erlassen. Der Beschuldigte hielt sich vermutlich in Syrien oder im Irak auf. Nachdem dem Verteidiger die Einsicht in die Ermittlungsakten unter Verweis auf eine Gefährdung der Ermittlung verweigert wurde, legte dieser Beschwerde gegen den Haftbefehl ein.

Keine Aufhebung des Haftbefehls wegen verweigerter Akteneinsicht

Der Bundesgerichtshof verneinte eine Aufhebung des Haftbefehles allein aufgrund dessen, dass dem Verteidiger die Akteneinsicht verweigert wurde. Auch im Fall eines noch nicht vollstreckten Haftbefehls habe eine darauf gestützte Beschwerde keinen Erfolg. Ein noch nicht vollstreckter Haftbefehl greife in weitaus geringer Intensität als der laufende Vollzug der Maßnahme in die Grundrechte des Beschuldigten ein. Dem stehe regelmäßig ein erhöhtes Interesse der Strafverfolgungsbehörden gegenüber, weiterhin Ermittlungsergebnisse von ihm abzuschirmen. Das Interesse der Verfolgungsbehörden, dem Beschuldigten Ermittlungswissen vorzuenthalten, bestehe in der Regel bis zu dessen Festnahme in besonderem Maße.

Kein Zurückstellen der Beschwerdeentscheidung bis Möglichkeit einer Akteneinsicht

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs müsse die Entscheidung über die Beschwerde auch nicht zurückgestellt werden, bis eine Akteneinsicht ohne die Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 29337 Dokument-Nr. 29337

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