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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2015
- V ZR 244/14 -
Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen
Besonderes Haftungsrisiko wegen möglicher Zahlungsausfälle von Wohnungseigentümern muss berücksichtigt werden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen kann. Ob dies der Fall ist, kann allerdings nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der allseitigen Interessen bestimmt werden. I
Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens sind Mitglieder einer aus 201 Einheiten bestehenden
Verfahrensgang
Das Amtsgericht Pforzheim hat die gegen den Beschluss über die Darlehensaufnahme gerichtete Anfechtungsklage einer Wohnungseigentümerin abgewiesen. Das Landgericht Karlsruhe hat den Beschluss hingegen für ungültig erklärt. Die dagegen gerichtete Revision der Wohnungseigentümerin hatte keinen Erfolg.
BGH verneint im vorliegenden Fall Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses über Kreditaufnahme
Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die
Risiko des Ausfalls einzelner Wohnungseigentümer bei Darlehen nur begrenzt abschätzbar
Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof dabei aus, dass das Wohnungseigentumsgesetz keine Anhaltspunkte enthält, dass den Wohnungseigentümern die Möglichkeit einer Kreditaufnahme durch die
Belastungen durch Darlehensaufnahme sind Vor- und Nachteile der Finanzierung der Maßnahme mittels Sonderumlagen gegenüber zu stellen
Dabei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: Es kommt wesentlich auf den Zweck des Darlehens an, wobei in erster Linie an Instandhaltungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen zu denken ist; je dringlicher eine Maßnahme ist desto eher treten andere Nachteile einer Finanzierung durch
Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer durch mögliche Zahlungsunfähigkeit einzelner Eigentümer muss protokolliert werden
Auch die Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens muss gewissen Anforderungen genügen. Der Beschluss muss Angaben über die zu finanzierende Maßnahme, die Höhe des Darlehens, dessen Laufzeit, die Höhe des Zinssatzes bzw. des nicht zu überschreitenden Zinssatzes enthalten und erkennen lassen, ob die Tilgungsraten so angelegt sind, dass der
In diesem Punkt entspricht der angegriffene Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Dem Protokoll der Eigentümerversammlung lässt sich nicht entnehmen, dass über das Risiko einer Nachschusspflicht unterrichtet worden ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Pforzheim, Urteil vom 23.12.2013
[Aktenzeichen: 12 C 82/13] - Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2014
[Aktenzeichen: 11 S 8/14]
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Dokument-Nr. 21640
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