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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.03.2011
- VI ZR 111/10 -
Bundesgerichtshof verneint internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung ohne deutlichen Inlandsbezug
Standort des Servers in Deutschland begründet ebenfalls keine Zuständigkeit deutscher Gerichte
Deutsche Gerichte sind nur dann zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist russischer Geschäftsmann. Er hat neben einer Wohnung in Moskau auch einen Wohnsitz in Deutschland. Die Beklagte, die zusammen mit dem Kläger die Schule in Moskau besucht hat, lebt inzwischen in den USA. Die Parteien trafen bei einem Klassentreffen mit weiteren in Russland verbliebenen Mitschülern in der Wohnung des Klägers in Moskau zusammen. Danach veröffentlichte die Beklagte von den USA aus einen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefassten Bericht über das Internetportal www.womanineurope.com, das von einem Anbieter mit Sitz in Deutschland betrieben wird. In dem Bericht äußert sie sich u. a. über die Lebensumstände und das äußere Erscheinungsbild des Klägers.
Vorinstanzen verneinen internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
Der Kläger begehrt die Unterlassung mehrerer Äußerungen, Geldentschädigung und Auskunft über den Zeitraum und die Internetadressen, über welche die zu unterlassenden Äußerungen abrufbar waren. Beide Vorinstanzen haben die internationale
BGH verneint Zuständigkeit, da beanstandete Inhalte keinen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 26.08.2009
[Aktenzeichen: 28 O 478/08] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.03.2010
[Aktenzeichen: 15 U 148/09]
- EuGH präzisiert EU-Regelungen für gerichtliche Zuständigkeit beim Angebot von Dienstleistungen über das Internet
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.12.2010
[Aktenzeichen: C-585/08 und C-144/09]) - BGH zur Zuständigkeit deutscher Gerichte bei einer Klage gegen Internetveröffentlichungen der New York Times
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.03.2010
[Aktenzeichen: VI ZR 23/09])
Jahrgang: 2011, Seite: 459 CR 2011, 459 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2011, Seite: 149 ITRB 2011, 149 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 490 MMR 2011, 490
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Dokument-Nr. 11282
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