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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2021
- VI ZR 40/20 -
Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit Prüfstanderkennungssoftware
Diesel-Käufer haben Wahl zwischen großem und kleinem Schadensersatz
Der Käufer eines Pkw VW mit Dieselmotor, der mit einer Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet ist, kann gegen den Fahrzeughersteller einen sogenannter kleinen Schadensersatzanspruch verlangen. Dies entschied der Bundesgerichtshof und bestätigte damit das Urteil der Berufungsinstanz.
Die Klägerin erwarb im Juli 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Passat Variant, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Wagens. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten. Im Jahr 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten den Rückruf der mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge an. Die Beklagte entwickelte in der Folge ein
OVG: Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des Minderwerts
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht im Wege des Grundurteils den Anspruch auf Ersatz des Minderwerts für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung gegen die Abweisung der Feststellungsklage hat es zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten, mit der diese die vollständige Klageabweisung begehrte, blieb ohne Erfolg, ebenso die Revision der Klägerin, mit der diese ihren Feststellungsantrag weiterverfolgte.
BGH: Klägerin kann auch kleinen Schadensersatz wählen
Der BGH bestätigt das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart.. Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber dem Grunde nach zum
Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts"
Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Sollte allerdings das
Kein Raum für weitere Ersatzpflichten
Ob und in welchem Umfang eine Differenz zwischen dem objektiven Wert des Fahrzeugs und dem Kaufpreis im Zeitpunkt des Kaufs bestand und ob und inwieweit sich durch das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30681
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