Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2005
- VI ZR 83/04 -
Unbeschränkte Haftung von Kapitän, Schiffseigner und Reiseveranstalter für Verletzungen der Teilnehmerin an einer Binnenkreuzfahrt
Dem u.a. auch für Binnenschiffahrtsrecht zuständigen VI. Zivilsenat des BGH lag der Fall einer Frau zur Entscheidung vor, die durch das Herabstürzen eines unzureichend gesicherten Sonnendachs auf einem den Oder-Havel-Kanal befahrenden Kreuzfahrtschiff eine Querschnittlähmung erlitt. Sie begehrte vom Kapitän, dem Schiffseigner und dem Reiseveranstalter Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Der Kapitän hatte das Halteseil des Sonnendachs auf Zuruf eines Mitarbeiters gelöst, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, ob das Sonnendach anderweitig ausreichend gesichert war.
Wenn das Verhalten des Kapitäns lediglich als einfache Fahrlässigkeit einzustufen wäre, wäre die Haftung der Beklagten nach binnenschiffahrtsrechtlichen Sonderregeln auf einen Betrag von 320.000 DM beschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit verliert der Beförderer dagegen das Recht auf Haftungsbeschränkung.
Landgericht und Berufungsgericht haben ein grob fahrlässiges Verhalten des Kapitäns und auch eine unbeschränkte Haftung des Schiffseigners und des Reiseveranstalters bejaht.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Wertung der Instanzgerichte bestätigt. Weiter hat er klargestellt, dass durch den Einigungsvertrag das Binnenschiffahrtsrecht der Bundesrepublik auf das Beitrittsgebiet der ehemaligen DDR erstreckt wurde. Die im Einigungsvertrag berücksichtigten Unterschiede in der seerechtlichen Haftung aufgrund des Beitritts der DDR zum Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See von 1974 bestehen für das Binnenschiffahrtsrecht nicht.
Wegen Verfahrensfehlern des Berufungsgerichts zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das angefochtene Urteil zum Teil aufgehoben und das Verfahren insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird nun sowohl die Höhe zukünftiger Rentenzahlungen als auch die Kosten eines behindertengerechten Umbaus für den Zweitwohnsitz der Klägerin zu klären haben.
Vorinstanz: Brandenburgisches OLG – 7 U 186/03
Werbung
Anlage zu § 664 HGB Art. 10
EinigungVtr Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b, Nr. 4
a) Das Athener Übereinkommen von 1974 findet auf das Binnenschiffahrtsrecht im Gebiet der ehemaligen DDR keine Anwendung.
b) Zur Auslegung von Art. 10 der Anlage zu § 664 HGB.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 105/2005 des BGH vom 12.07.2005
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 697
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil697
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.