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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2013
- VI ZR 93/12 -
BGH weist Kachelmann-Klage gegen Springer (bild.de) ab: Intime Details aus Prozess dürfen berichtet werden
BGH zur Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren
Medien dürfen uneingeschränkt auch über intime Details berichten, die in einem öffentlich verhandelten Strafprozess zur Sprache kommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor, dem ein Streit zwischen dem ehemaligen ARD-Wettermoderator Jörg Kachelmann und bild.de zugrunde lag. Bild.de hatte über Kachelmanns damaligen Vergewaltigungsprozess berichtet.
Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer damaligen Freundin als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er wendet sich mit seinem Unterlassungsbegehren gegen eine ihn betreffende Online-Berichterstattung auf dem von der Beklagten betriebenen Internetportal "www.bild.de" während eines gegen ihn geführten Strafverfahrens.
Intensive Medienberichterstattung
Kurz nach seiner Verhaftung begann eine intensive Medienberichterstattung über das gegen ihn wegen schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung eingeleitete Strafverfahren sowie über sein bis zu diesem Zeitpunkt der breiten Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, insbesondere seine Beziehungen zu Frauen. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil wurde er von den Tatvorwürfen freigesprochen.
Kläger verlangt Unterlassung von noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgter Äußerungen
In dem vom Bundesgerichtshof verhandelten Rechtsstreit hat der Kläger das verklagte Presseorgan auf Unterlassung wegen noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgter Äußerungen in einem am 13. Juni 2010 auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite aufrufbar gestellten Artikel mit der Überschrift "Magazin "Focus" veröffentlicht intime Details - Der K….-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht" in Anspruch genommen. Anlass des Artikels waren bekannt gewordene Passagen aus der Einlassung des Klägers in seiner ersten richterlichen Vernehmung. Das Protokoll dieser Vernehmung wurde später in der öffentlichen
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen die beanstandeten Äußerungen, aus denen sich Rückschlüsse auf die sexuellen Neigungen des Klägers ergaben, wie in dem Artikel vom 13. Juni 2010 zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Unterlassungsklage abgewiesen.
BGH: Veröffentlichung im Juni 2010 war rechtswidrig ...
Wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Unschuldsvermutung und einer möglichen durch die Medienberichterstattung bewirkten
... aber ein Unterlassungsanspruch besteht gleichwohl nicht
Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht gleichwohl nicht. Nach Verlesung des Protokolls über seine haftrichterliche Vernehmung in der öffentlichen
Verfahren zu den Az. VI ZR 106/12, VI ZR 107/12 und VI ZR 108/12
In drei weiteren Verfahren hat der Bundesgerichtshof allerdings die Nichtzulassungsbeschwerden der Presseorgane gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln zurückgewiesen, in denen den Unterlassungsanträgen des Klägers stattgegeben worden ist. Dabei ging es um Berichte über ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, das wegen eines angeblichen Vorfalls aus dem Jahre 2001 eingeleitet worden war, nachdem eine frühere Freundin des Klägers drei Tage nach dessen Festnahme im Jahre 2010 die Justizbehörden darüber informiert hatte. In diesen Fällen haben die Gerichte das Vorliegen der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint, weil schon der für eine Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen nicht gegeben war und zudem die notwendige Stellungnahme des Klägers nicht eingeholt worden war.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2013
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)
Jahrgang: 2013, Seite: 462 CR 2013, 462 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2013, Seite: 965 GRUR 2013, 965 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2013, Seite: 480 K&R 2013, 480 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2013, Seite: 722 VersR 2013, 722
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Dokument-Nr. 15466
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