Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.04.2007
- VIII ZB 93/06 -
BGH zum Beseitigungsanspruch des Vermieters: Vermieter muss vor Klageerhebung den Mieter abmahnen
§ 541 BGB verdrängt § 1004 BGB - Abmahnung an Geschäftsunfähige zählt nicht
Ein Unterlassungsanspruch des Vermieter wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache gegen den Mieter besteht erst nach einer vorherigen Abmahnung des Mieters. Ist der Mieter geschäftsunfähig und klagt der Vermieter bevor der Betreuer von der Abmahnung Kenntnis erlangt, so muss der Vermieter die Prozesskosten tragen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshof hervor.
Im Fall verschickte der
Der Bundesgerichthof entschied, dass der
Der
§ 1004 BGB im Mietverhältnis nicht anwendbar
Zwar sei eine
Werbung
BGB §§ 541, 1004
Im Wohnraummietverhältnis kann ein Beseitigungsanspruch nicht auf § 1004 BGB, sondern allein auf § 541 BGB gestützt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2007
Quelle: ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 4520
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss4520
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.