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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011
- VIII ZR 10/10 und VIII ZR 11/10 -
BGH zum Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln
Zur Vermittlung oder zum Abschluss von Geschäften benötigte Hilfsmittel müssen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden
Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, in welchem Umfang Handelsvertreter gegen den Unternehmer einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln haben.
Die Kläger der zugrunde liegenden Fälle waren Unter-Handelsvertreter der Beklagten, die ihrerseits Finanzprodukte vertreibt. Die Beklagte bietet ihren Handelsvertretern kostenpflichtige Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen an. Zur Unterstützung ihrer Vermittlungstätigkeit können die
Kläger verlangen Auszahlung einbehaltener Beträge für Nutzung der Vertriebssoftware
Aufgrund eines zwischen den Parteien gesondert abgeschlossenen Vertrages wurde den Klägern die Nutzung der Vertriebssoftware der Beklagten gegen Zahlung eines gleichfalls seinem Provisionskonto belasteten Entgelts in Höhe von 80 Euro monatlich ermöglicht. Mit der Klage verlangen die Kläger Zahlung der einbehaltenen Beträge.
Verfahrensgang
Das Landgericht hat die Klage in einem Fall (VIII ZR 10/10) vollständig, im anderen Fall mit Ausnahme der
Im Geschäftsbetrieb anfallende Aufwendungen hat Handelsvertreter selbst zu tragen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass
Erläuterungen
* - § 86 a HGB
(1) Der Unternehmer hat dem
[…]
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Hannover, Urteil vom 10.02.2009
[Aktenzeichen: 26 O 51/08] - Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.12.2009
[Aktenzeichen: 11 U 50/09]
- Landgericht Hannover, Urteil vom 02.03.2009
[Aktenzeichen: 24 O 40/08] - Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.12.2009
[Aktenzeichen: 11 U 51/09]
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Dokument-Nr. 11582
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