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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2011
- VIII ZR 133/10 -
Bei offensichtlichem Abrechnungsfehler kann der Vermieter die Nebenkostenabrechnung nachträglich korrigieren und Nachforderungen stellen
Bundesgerichtshof lässt Ausnahme zu § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zu
Erstellt der Vermieter eine falsche Nebenkostenabrechnung zugunsten des Mieters, so ist er nach Ablauf der Abrechnungsfrist im Regelfall nicht mehr zu einer Korrektur und Nachforderungen berechtigt. Ist der Fehler jedoch offensichtlich und hatte der Mieter jede Möglichkeit, diesen selbst zu erkennen, so liegt eine Ausnahme vor, nach der ein Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung durchaus bestehen kann. Dies stellte der Bundesgerichtshof fest.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine
Abrechnungsfehler zugunsten des Mieters nach abgelaufener Abrechnungsfrist in der Regel nicht korrigierbar
Das Amtsgericht Berlin-Spandau verurteilte die Mieterin erstinstanzlich zur Zahlung der noch ausstehenden Forderungen. Dagegen verneinte das Landgericht Berlin in der Berufungsinstanz einen Zahlungsanspruch der
Offensichtlichkeit des Abrechnungsfehlers begründet Rechtmäßigkeit der Zahlungsnachforderungen
In der Revision bestätigt der Bundesgerichtshof den Anspruch der
Der Bundesgerichtshof stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her und bestätigte den Anspruch der
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§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB
Bei einem offensichtlichen Fehler in der Betriebskostenabrechnung kann der Vermieter die Abrechnung auch nach Ablauf der gesetzlichen Abrechnungs- und Ausschlussfrist korrigieren. Der Mieter kann sich in einem solchen Fall nicht auf Treu und Glauben berufen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
- Amtsgericht Spandau, Urteil vom 09.09.2009
[Aktenzeichen: 4 C 145/09] - Landgericht Berlin, Urteil vom 21.04.2010
[Aktenzeichen: 67 S 522/09]
Jahrgang: 2011, Seite: 814 GE 2011, 814 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 1957 NJW 2011, 1957 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2011, Seite: 478 NZM 2011, 478 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2011, Seite: 370 WuM 2011, 370 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 710 ZMR 2011, 710
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Dokument-Nr. 11794
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