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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.2011
VIII ZR 251/10 -

Vermieter kann Garage bei getrenntem Mietvertrag kündigen

BGH zur Zulässigkeit der Kündigung einer vom Wohnungsmieter separat angemieteten Garage

Wenn eine Garage Bestandteil eines Wohnungsmiet­verhältnisses ist, kann sie nicht einzeln gekündigt werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. In seinem Urteil führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen eine angemietete Garage als Bestandteil eines Wohnungs­mietvertrages anzusehen ist.

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in Duisburg und einer Garage in einem 150 Meter von der Wohnung entfernt gelegenen Einfamilienhaus, das ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Vermieterin stand. Im schriftlichen Wohnungsmietvertrag ist von einer Garage nicht die Rede. Die Anmietung der Garage wurde mündlich vereinbart. Später erwarben die Kläger das Eigentum an dem Gebäude, in dem sich die Garage befindet, und kündigten das Mietverhältnis über die Garage. Die auf Räumung und Herausgabe der Garage gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Klägern der geltend gemachte Räumungsanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB* zusteht.

Garage als Bestandteil des Wohnungsmietverhältnis kann nicht einzeln gekündigt werden

Die Kündigung der Garage wäre nur dann unzulässig, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses wäre. Das ist hier nicht der Fall.

Vermutung spricht hier für zwei getrennte Mietverträge

Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. Zwar ist im Regelfall anzunehmen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Auch die übrigen Umstände des Falles rechtfertigen nicht die Annahme einer rechtlichen Einheit beider Mietverträge.

Erläuterungen

* - § 546 Rückgabepflicht des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 07.05.2011
    [Aktenzeichen: 6 C 3799/09]
  • Landgericht Duisburg, Urteil vom 21.09.2010
    [Aktenzeichen: 13 S 145/10]
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GuT 2011, 394
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IMR 2012, 8
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 82
MDR 2012, 82
 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2012, Seite: 4
MietRB 2012, 4
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 224
NJW 2012, 224
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 78
NZM 2012, 78
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
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WuM 2012, 14
 | Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS)
Jahrgang: 2011, Seite: 533
ZGS 2011, 533
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 176
ZMR 2012, 176

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