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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2018
- VIII ZR 254/17 -
BGH: Klausel im Mietvertrag über vom Mieter gesondert zu zahlende Verwaltungskostenpauschale unwirksam
Vermieter darf aber grundsätzlich Verwaltungskosten in Grundmiete einpreisen
Eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag, die neben der Grundmiete eine vom Mieter zu tragende Verwaltungskostenpauschale gesondert ausweist, ist gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam. Der Vermieter kann aber grundsätzlich Verwaltungskosten in der Grundmiete einpreisen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall zahlte der Mieter einer Wohnung im Berlin seit Mietbeginn im Juli 2015 monatlich eine
Amtsgericht weist Klage ab, Landgericht gibt ihr statt
Während das Amtsgericht Berlin-Mitte die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Berlin statt. Dem Mieter stehe seiner Auffassung nach gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Anspruch auf Rückerstattung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Vermieterin zurück. Ein Rückerstattungsanspruch bestehe, da die im Mietvertrag vereinbarte
Vermieter darf grundsätzlich Verwaltungskosten in Grundmiete einpreisen
Zwar dürfe der Vermieter im Mietvertrag eine Aufschlüsselung der vereinbarten Grund- bzw. Netto-Miete vornehmen und dadurch einen Hinweis auf seine interne Kalkulation geben, so der Bundesgerichtshof. Dies gelte auch für
Ausweis der Pauschale kein reiner Hinweis auf interne Kalkulation des Vermieters
Schon die Bezeichnung als "Verwaltungskostenpauschale" zeige nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Nähe zu den Betriebskosten, da der Grundmiete Bezeichnungen als "Pauschale" fremd seien. Hinzu komme, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 08.06.2017
[Aktenzeichen: 122 C 50/17] - Durch Mietvertragsklausel auferlegte Verwaltungskostenpauschale neben der Grundmiete unwirksam
(Landgericht Berlin, Urteil vom 12.10.2017
[Aktenzeichen: 67 S 196/17])
Jahrgang: 2019, Seite: 215 MDR 2019, 215 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2019, Seite: 92 WuM 2019, 92
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Dokument-Nr. 27149
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