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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.08.2019
- VIII ZR 263/17 -
BGH: Pflichtverletzung des Mieters wegen Abreißens einer Tapete ohne anschließende Neutapezierung
Fehlender Schaden bei Vermieter bei Abriss einer sehr alten und verschlissenen Tapete
Es stellt eine Pflichtverletzung des Mieters dar, wenn er eine Tapete abreist ohne anschließend eine Neutapezierung vorzunehmen. Dem Vermieter steht in diesem Fall aber kein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu, wenn die abgerissene Tapete sehr alt und verschlissen war. Die Darlegungs- und Beweislast zum Zustand und Alter der Tapete trägt der Vermieter. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer unrenovierten Doppelhaushälfte nahm an dem Objekt
Amtsgericht weist Schadensersatzklage ab, Landgericht gibt ihr statt
Während das Amtsgericht Wildeshausen die Schadensersatzklage abwies, gab ihr das Landgericht Oldenburg statt. Durch das Abreißen der
Bundesgerichtshof verneint Schadensersatzanspruch
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es sei zwar richtig, dass in der
Zurückweisung des Falls an das Landgericht
Der Bundesgerichtshof wies den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück. Dieses musste Feststellungen zum Zustand und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Wildeshausen, Urteil vom 05.06.2014
[Aktenzeichen: 4 C 467/12 (V)] - Landgericht Oldenburg, Urteil vom 02.11.2017
[Aktenzeichen: 3 S 388/14]
- Bei einer mehrere Jahre alten Klosettbürste beträgt Abzug "neu für alt" 100 Prozent
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 19.09.2000
[Aktenzeichen: 209 C 202/00]) - Kein Schadenersatzanspruch aufgrund einer neun Jahre alten Toilettenbrille
(Amtsgericht Brühl, Urteil vom 05.12.2000
[Aktenzeichen: 21 C 307/00]) - Kein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Austausch eines 7 Jahre alten Teppichbodens
(Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 08.08.2011
[Aktenzeichen: 13 C 91/11])
Jahrgang: 2019, Seite: 1237 GE 2019, 1237 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2019, Seite: 574 WuM 2019, 574
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Dokument-Nr. 28090
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