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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2009
VIII ZR 32/08 -

Werbung in einem Katalog ist unverbindlich

Bundesgerichtshof entscheidet über von einem Verbraucherverband beanstandete Hinweise im Katalog eines Mobiltelefon­anbieters

Der Bundesgerichtshof hat klar gestellt, dass Werbung in Katalogen grundsätzlich unverbindlich ist. Daher darf ein Unternehmen (Hier Mobilfunkanbieter) in einem Katalog damit werben, dass "Änderungen und Irrtümer vorbehalten sind. Ein solche Klausel gibt lediglich die bestehende Rechtlage zum Ausdruck. Maßgeblich sind die Erklärungen bei Vertragsabschluss und nicht die Katalogangaben.

Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) nimmt die Beklagte, ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte vertreibt einen Katalog, in dem sie für ihre Produkte wirbt.

Streit um klein gedruckten Absatz im Katalog

Der Katalog von September 2005 enthält auf Seite 39 unterhalb der dort beworbenen Produkte einen klein gedruckten Absatz mit der Schlusszeile: "Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich."

Verbraucherzentralen fordern, dass die strittigen Passagen zukünftig nicht mehr verwendet werden

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten dahingehend, dass diese es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang mit Angeboten für Telekommunikationsdienstleistungen, wie auf Seite 39 des Katalogs "September 2005" geschehen, zu verwenden.

Vorinstanzen weisen Klage der Verbraucherzentralen ab

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung aus § 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu, weil es sich bei den gerügten Katalogtextpassagen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte keine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden interessiert und aufmerksam gemacht werden sollten. Bei lebensnaher Betrachtung handele es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden bei den beanstandeten Erklärungen nicht um Regelungen eines Vertragsinhalts, sondern um Hinweise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospekts unterstrichen.

BGH: Klauseln bringen lediglich die aktuelle Rechtslage zum Ausdruck

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt und die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Hinweise bringen lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften – ebenso wie die Abbildungen – nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als die Katalogangaben durch die Beklagte vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden können. Die Hinweise verdeutlichen damit, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder –abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. Den Hinweisen ist keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten (BGH, Urteil vom 7. November 1996 – I ZR 138/94, NJW 1997, 1780). Anders wäre es dann, wenn die Beklagte unter Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) die Hinweise dazu missbrauchen würde, eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern. Für einen derartigen Verstoß gegen das Umgehungsverbot (§ 306 a BGB) ist im vorliegenden Fall aber nichts festgestellt.

Hintergrundwissen: Unterlassungsklagengesetz

Das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung 2002 erlassen. Es dient in erster Linie dem Verbraucherschutz. Da Individualbeschwerden nur unzureichend für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes vor unlauteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein können, wurde ein eigenständiges Verbandsklagerecht geschaffen, das im deutschen Zivilprozess nur ausnahmsweise zulässig ist. § 1 UKlaG richtet sich gegen die Verwendung unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2009
Quelle: ra-online, BGH (pm)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 13.04.2007
    [Aktenzeichen: 8 O 313/06]
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.11.2007
    [Aktenzeichen: 17 U 91/07]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2009, Seite: 1337
NJW 2009, 1337

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Dokument-Nr.: 7390 Dokument-Nr. 7390

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