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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.09.2011
- VIII ZR 326/10 -
BGH: Vermieter hat Anspruch auf Einbau von funkbasierten Ablesegeräten
Mieter unterliegt Duldungspflicht bei Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme
Der Einbau eines funkbasierten Ablesesystemen in Mietwohnungen durch den Vermieter ist zulässig. Der Mieter hat entsprechende Installationen der funkbasierten Zähler in seiner Wohnung zu dulden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in der die Beklagte eine Wohnung angemietet hat. Das Anwesen ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird über Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfasst.
Vermieter will Heizkostenverteiler durch funkbasiertes Ablesesystem ersetzen lassen
Im Mai 2009 teilte die Klägerin ihren Mietern mit, dass sie im Rahmen eines Regelaustauschs die Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde. Die Beklagte verweigerte den beabsichtigten Austausch der Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in der von ihr angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen.
Vorinstanzen geben Vermieter Recht
Der auf Duldung des Austausches der vorhandenen Ablesegeräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser gegen ein Funksystem gerichteten Klage haben die Vorinstanzen stattgegeben.
Mieter hat Einbau funkbasierte Zähler zu dulden
Die dagegen gerichtete Revision der
Wohnwertverbesserung durch funkbasierten Ablesezähler
Zudem besteht gemäß § 554 Abs. 2 BGB** ein Anspruch auf Duldung des Einbaus des funkbasierten Kaltwasserzählers. Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung dahingehend, dass es sich hierbei um eine Wohnwertverbesserung handele, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann es den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zum Zwecke der Ablesung nicht betreten werden muss, zumal die Beklagte ohnehin den Einbau von Heizkosten- und Warmwasserzähler dulden muss und so der Einbau von zwei verschiedenen Ablesesystemen vermieden werden kann.
Erläuterungen
* - § 4 HeizkostenVO: Pflicht zur Verbrauchserfassung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. …
** - § 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 12.03.2010
[Aktenzeichen: 26 C 439/09] - Landgericht Heidelberg, Urteil vom 19.11.2010
[Aktenzeichen: 5 S 34/10]
Jahrgang: 2012, Seite: 9 DWW 2012, 9 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2011, Seite: 1550 GE 2011, 1550 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 489 IMR 2011, 489 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 1344 MDR 2011, 1344 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 3514 NJW 2011, 3514 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2011, Seite: 804 NZM 2011, 804 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2011, Seite: 625 WuM 2011, 625 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 97 ZMR 2012, 97
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Dokument-Nr. 12350
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