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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2023
- VIII ZR 77/23 -
BGH: Zutrittsrecht des Vermieters zur Wohnung zwecks Gutachtenerstellung zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete
Beschaffenheit der Wohnung maßgeblich für ortsübliche Vergleichsmiete
Dem Vermieter einer Wohnung steht ein Recht zum Zutritt zur Wohnung zu, wenn er einen Sachverständigen zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beauftragt hat. Die Beschaffenheit der Wohnung ist gemäß § 558 Abs. 2 BGB maßgebend für die ortsübliche Vergleichsmiete. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer Doppelhaushälfte in Oberbayern beabsichtigte eine
Amtsgericht und Landgericht gaben Duldungsklage statt
Sowohl das Amtsgericht Erding als auch das Landgericht Landshut gaben der Duldungsklage statt. Dagegen richtete sich die Revision des Mieters.
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Anspruch auf Zutritt zur Wohnung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Vermieterin stehe ein Anspruch auf Zutritt zu der Doppelhaushälfte gemeinsam mit dem Sachverständigen zu. Das Interesse der Vermieterin, die Mietsache zwecks Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung zu begutachten, stelle einen sachlichen Grund für das Zutrittsbegehren dar.
Beschaffenheit der Wohnung maßgeblich für ortsübliche Vergleichsmiete
Die Beschaffenheit der Mietsache sei gemäß § 558 Abs. 2 BGB maßgebend für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Erding, Urteil vom 31.10.2022
[Aktenzeichen: 107 C 1097/22] - Landgericht Landshut, Urteil vom 22.03.2023
[Aktenzeichen: 15 S 2916/22]
Jahrgang: 2024, Seite: 188 GE 2024, 188 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2024, Seite: 357 NJW-RR 2024, 357 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2024, Seite: 235 NZM 2024, 235 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 149 WuM 2024, 149
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Dokument-Nr. 34021
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