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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2018
- XII ZB 287/17 -
BGH: Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen Falschangaben hindert nicht erneute Beantragung
Erneute Bewilligung nur mit Wirkung ab erneuter Antragstellung
Wird die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen Falschangaben gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgehoben, so hindert dies nicht die erneute Beantragung mit zutreffenden Angaben. Jedoch gilt die erneute Bewilligung nur ab der erneuten Antragstellung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Augsburg hatte die Ehefrau im Oktober 2015
Amtsgericht und Oberlandesgericht lehnen Antrag auf erneute Verfahrenskostenhilfe ab
Sowohl das Amtsgericht Augsburg als auch das Oberlandesgericht München lehnten den erneuten
Bundesgerichtshof hält Neubeantragung der Verfahrenskostenhilfe für zulässig
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Die Aufhebung der Bewilligung von
Erneute Bewilligung nur mit Wirkung ab erneuter Antragstellung
Durch eine mögliche Neubewilligung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Augsburg, Beschluss vom 24.02.2017
[Aktenzeichen: 412 F 2617/15] - Oberlandesgericht München, Beschluss vom 15.05.2017
[Aktenzeichen: 4 WF 465/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 605 FamRZ 2018, 605 | Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax)
Jahrgang: 2018, Seite: 139 FGPrax 2018, 139 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 486 MDR 2018, 486 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 257 NJW-RR 2018, 257 | Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger)
Jahrgang: 2018, Seite: 391 Rpfleger 2018, 391
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Dokument-Nr. 27989
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