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Bundessozialgericht, Urteil vom 14.02.2007
- B 1 A 3/06 R -
Krankenkassen müssen Gehälter ihrer Vorstände veröffentlichen
Öffentliche Interessen gehen vor informationeller Selbstbestimmung der Vorstandsmitglieder
Gesetzliche Krankenkassen müssen die Gehälter ihrer Vorstände veröffentlichen. Das Bundessozialgericht entschied, dass eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht gegen die Verfassung verstößt. Im Fall hatte das Bundesversicherungsamt eine Betriebskrankenkasse verpflichtet, die Höhe der Vergütung ihres Vorstands bekannt zu geben.
Anfang 2006 existierten in der gesetzlichen Krankenversicherung 253 Krankenkassen mit insgesamt ca 70 Mio. Versicherten. Die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie die Ersatzkassen werden von einem hauptamtlichen, auf sechs Jahre gewählten Vorstand verwaltet, der je nach Kassengröße aus 1 bis 3 Personen besteht. Seit 2004 sind die Krankenkassen verpflichtet, jeweils zum 1. März eines Jahres im Bundesanzeiger sowie in ihrer Mitgliederzeitschrift die Höhe der jährlichen Vergütungen ihrer Vorstandsmitglieder zu veröffentlichen (§ 35 a Abs. 6 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV). Einzelne Krankenkassen - so auch eine nun vor dem Bundessozialgericht klagende Betriebskrankenkasse - weigerten sich, dem nachzukommen; sie sahen in der Veröffentlichungspflicht einen Verstoß gegen das Grundgesetz, weil dadurch das
Das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde verpflichtete die Betriebskrankenkasse, die Höhe der Vergütung ihres Vorstandes bekannt zu geben. Das Sozialgericht Detmold wies die dagegen erhobenen Klagen sowohl der
Das Bundessozialgericht hat in einem Musterverfahren die Revisionen der Kläger zurückgewiesen.
Dem Vorstand fehlt schon die prozessrechtliche Befugnis, gegen die Aufsichtsverfügung vorzugehen. Die Betriebskrankenkasse konnte zwar gegen die Aufsichtsverfügung klagen, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg: Die gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vorstandsgehälter ist rechtmäßig. Der in der Veröffentlichung liegende Eingriff in das
Hinweis zur Rechtslage:
§ 35 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV - Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen
(1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die
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(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu 500.000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen, bei mehr als 500.000 Mitgliedern aus höchstens drei Personen.
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(6) Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung im Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in herausgehobenen Führungsfunktionen. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2004 im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige
siehe auch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/07 des BSG vom 14.02.2007
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Dokument-Nr. 3795
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