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Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2017
- B 11 AL 3/16 R -
BSG zum Arbeitslosengeldanspruch bei befristeter Rente
Rente wegen Erwerbsminderung bei Erfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen
Auch bei einer Lücke von mehr als einem Monat zwischen früherem Arbeitslosengeldbezug und befristeter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird nach dem Ende des Rentenbezugs Arbeitslosengeld als neuer Anspruch begründet. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Im vorliegenden Streitfall bezog die Klägerin ab dem 1. Oktober 2010 mit Unterbrechungen
Landessozialgericht weist Klage ab
Während das Sozialgericht der Klägerin Recht gab, wies das Landessozialgericht ihre Klage ab.
Zeitraum von 43 Tagen steht Merkmal "unmittelbar" nicht entgegen
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung war bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen. Obwohl sie erst 43 Tage nach dem Ende des vorherigen Bezuges von
§ 26 SGB III (Sonstige Versicherungspflichtige)
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie (...)
3. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.
§ 101 SGB VI Beginn und Änderung in Sonderfällen
(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ ra-online
- Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.07.2015
[Aktenzeichen: L 2 AL 72/13] - Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 09.09.2013
[Aktenzeichen: S 20 AL 5/09]
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Dokument-Nr. 23904
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