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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.08.2011
- 1 BvL 10/11 -
BVerfG: Normenkontrollantrag zur Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern unzulässig
Im Einzelfall durch Pauschalierung entstehende Härten müssen hingenommen werden
Das Bundesverfassungsgericht hat einen Normenkontrollantrag zur Regelung der pauschalen Vergütung von Berufsbetreuern für unzulässig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts war die Vorlage bereits deshalb unzulässig, weil das Landgericht die Verfassungswidrigkeit der Vergütungsregelung nicht hinreichend dargelegt hat.
Die
Betroffene legt gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung der Berufsbetreuerin Beschwerde ein
Im Ausgangsverfahren ordnete das Betreuungsgericht für die vermögende Betroffene eine vorläufige
Landgericht weist auf mögliche unangemessen hohen Belastung und Ungleichbehandlung bemittelter Betreuter hin
Das Landgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die Regelung der
BVerfG: Verfassungswidrigkeit der Vergütungsregelung seitens des Landgerichts nicht hinreichend dargelegt
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Vorlage unzulässig ist, weil das Landgericht die Verfassungswidrigkeit der Vergütungsregelung nicht hinreichend dargelegt hat. Soweit es ausführt, dass die Grenze der bei Pauschalierungen im Einzelfall hinzunehmenden Härte überschritten und daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gegeben sei, fehlt es an einer zahlenmäßigen Grundlage, die eine hinreichend sichere Feststellung zum Umfang des betroffenen Personenkreises erlaubt. Auch die Annahme des Gerichts, dass der Zeitaufwand bei Betreuungen, die nur die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge umfassten, regelmäßig geringer sei, als die in § 5 VBVG vorgesehenen pauschalen Stundenansätze, ist nicht belegt.
Rechtsprechung des BVerfG zur Pauschalierung von Vergütungsregelungen von Landgericht nicht ausreichend beachtet
Zudem setzt sich das Landgericht nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Pauschalierung von Vergütungsregelungen auseinander. So geht es nicht darauf ein, dass Gebührenordnungen jeder Art für die Betroffenen Vor- und Nachteile aufweisen und es der Einschätzung des Gesetzgebers auf der Grundlage verfügbarer Erkenntnisse überlassen ist, welchem Vergütungssystem in einer bestimmten Situation der Vorrang zu geben ist. Ferner wird nicht die Frage erörtert, ob es nicht verfassungsrechtlich hinzunehmen ist, dass Vergütungspauschalen auf der Grundlage von Mischkalkulationen zwangläufig dazu führen, dass in Einzelfällen die gesetzlich festgelegte
Vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Schonung der Haushaltskassen nach Ansicht des BVerfG legitim
Schließlich befasst sich die Vorlage auch insoweit nicht mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, als das Landgericht die Verfassungsmäßigkeit der höheren Zeitansätze für bemittelte Betreute gegenüber denjenigen für mittellose Betreute bezweifelt. So hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass das damit vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Schonung der Haushaltskassen legitim ist und er bei der Herabsetzung der Stundenansätze für mittellose Betreute die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12270
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