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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.10.2023
- 1 BvR 1796/23 -
Erfolgloser Eilantrag gegen die gesetzliche Altersgrenze für Notare
BVerfG setzt Altersgrenze für Notare nicht aus
Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem sich der als Anwaltsnotar tätige Beschwerdeführer gegen das Erlöschen seines Notaramtes durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Notare wendet.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach § 47 Nr. 2, § 48 a Bundesnotarordnung (BNotO) erlischt das Amt des Notars durch Erreichen der
Besonders schwerwiegende Nachteile nicht ausreichend dargelegt
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer hat keine für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe von ganz besonderem Gewicht substantiiert dargelegt. Die von ihm vorgetragenen Nachteile, die ihm in der Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache entstehen, sind zwar gewichtig. Gemessen an den strengen Voraussetzungen, die für den Erlass einer auf Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes gerichteten einstweiligen Anordnung gelten, genügen sie für sich genommen jedoch nicht. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht hinreichend dar, dass mit dem
Nachteile "nicht gewichtig genug"
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, er werde sein bisheriges Beurkundungsaufkommen verlieren, führt dies nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung. Denn dass die Wiedergewinnung eines erheblichen Teils seiner früheren Auftraggeber vollständig unmöglich sein wird und damit das zwischenzeitliche Ausscheiden aus dem Beruf die behaupteten Folgen zeitigen wird, ergibt sich bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller dargelegten Umstände nicht. Darüber hinaus verbleibende wirtschaftliche Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug von § 47 Nr. 2, § 48 a BNotO entstehen, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung der Normen über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2023
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33403
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