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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.08.2017
- 1 BvR 1910/12 -
Hartz IV: Sozialgerichte müssen tatsächlich notwendige Eilbedürftigkeit für vorläufige Leistungsgewährung anhand der Umstände des Einzelfalls prüfen
Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung erfolgreich
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in einstweiligen Rechtsschutzverfahren anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen haben, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Sie können die Eilbedürftigkeit von vorläufigen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung deshalb nicht nur pauschal darauf beziehen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Das Jobcenter ging davon aus, dass er mit einer weiteren Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebe und bewilligte daher nur reduzierte Leistungen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtete das Sozialgericht das Jobcenter, dem Beschwerdeführer vorläufig die höheren Leistungen für einen Alleinstehenden einschließlich von
Fachgerichte dürfen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz genau prüfen
Das Bundesverfassungsgericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass 1. Art. 19 Abs. 4 GG einen effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewehrt. Die Fachgerichte müssen vorläufigen Rechtsschutz gewähren, wenn Antragstellern sonst eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung ihrer Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Erfolgs in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Entscheidung zurückgestellt werden. Die Fachgerichte dürfen den Anspruch auf Durchsetzung des materiellen Rechts nicht dadurch unzumutbar verkürzen, dass sie Verfahrensrecht übermäßig streng handhaben. Diese Anforderungen gelten auch im sozialrechtlichen Eilrechtsschutz.
Von Gerichten zu prüfende relevante Nachteile sind nicht nur Wohnungs- oder Obdachlosigkeit
Die Entscheidung des Landessozialgerichts hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und damit an einen effektiven Eilrechtsschutz überspannt. Ob ein Anordnungsgrund vorliegt, darf nicht schematisch beurteilt werden. Vielmehr müssen die Sozialgerichte in Eilverfahren zu den
Die Gerichte überspannen die Anforderungen an einen Anordnungsgrund im Eilrechtsschutz auch, wenn sie eine drohende Wohnungs- oder
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017
[Aktenzeichen: L 9 AS 1742/14]) - Hartz IV: "Hausbesuch" bei begründetem Zweifel an tatsächlicher Nutzung der Wohnung durch Leistungsempfänger zulässig
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.07.2014
[Aktenzeichen: L 3 AS 315/14 B ER])
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Dokument-Nr. 24728
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