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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.06.2014
- 1 BvR 2135/09 -
Versammlungsrechtliche Auflagen müssen sich auf notwendige Eingriffe in die Versammlungsfreiheit beschränken
Sanktionierung der Lautsprecherdurchsagen greift in Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ein
Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einem Bußgeld wegen Verstoßes gegen eine versammlungsrechtliche Auflage richtet. Für einen Aufzug am 1. Mai hatte die Versammlungsbehörde die Benutzung von Lautsprechern nur für Ansprachen im Zusammenhang mit dem Versammlungsthema sowie für Ordnungsdurchsagen zugelassen. Die Beschwerdeführerin benutzte einen Lautsprecher für die Durchsagen "Bullen raus aus der Versammlung!" und "Zivile Bullen raus aus der Versammlung - und zwar sofort!". Das Urteil des Amtsgerichts, mit dem ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die versammlungsrechtliche Auflage verhängt wurde, verkennt den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Dieser umfasst auch die Äußerung des versammlungsbezogenen Anliegens, dass nur die Versammlung unterstützende Personen an ihr teilnehmen und Polizisten sich außerhalb des Aufzugs bewegen sollen.
Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Verfahrens nahm am 1. Mai 2008 an einer Versammlung des Deutschen Gewerkschaftsbundes in München mit dem Thema "1. Mai. Tag der Arbeit" teil. Für die Versammlung hatte die zuständige Versammlungsbehörde unter anderem die Auflage erlassen, dass
Lautsprecherdurchsagen waren nicht dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit entzogen
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das angegriffene Urteil des Amtsgerichts die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht der
Eingriff in Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht gerechtfertigt
Durch die Sanktionierung der Lautsprecherdurchsagen mit einem
Zwar ist die
Entscheidung des Amtsgerichts verkennt Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
Diesem Maßstab wird die amtsgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einem
BVerfG weis Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Amtsgericht
Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei einer erneuten Befassung unter Beachtung der grundrechtlichen Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 GG zu einem anderen Ergebnis kommen wird. Das angegriffene Urteil ist daher aufzuheben, die Sache ist an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit geschützt sein
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.06.2014
[Aktenzeichen: 1 BvR 980/13]) - BVerfG zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Versammlungscharakter einer Zusammenkunft
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.12.2010
[Aktenzeichen: 1 BvR 1402/06])
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Dokument-Nr. 18624
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