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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10.05.1957
- 1 BvR 550/52 -
BVerfG-Entscheidung von 1957: Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität nicht verfassungswidrig
Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
1957 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Strafvorschriften gegen die männliche Homosexualität (§§ 175, 175a StGB) nicht verfassungswidrig waren. Weder haben sie gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) noch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen.
In dem zugrunde liegenden Fall legte ein homosexueller Mann Verfassungsbeschwerde gegen die Strafvorschriften gegen die männliche
Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz
Das Bundesverfassungsgericht entschied gegen den Beschwerdeführer. Die Strafvorschriften gegen die männliche
Unterschiede zwischen männlicher und weiblicher Homosexualität
Das Bundesverfassungsgericht sah qualitative Unterscheidungen zwischen der männlichen und der weiblichen
Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Ebenso verneinte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG). Zwar werde durch das Grundrecht das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistet. Da die männliche
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1957 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile zum Thema Homosexualität".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (zt/NJW 1957, 865/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1957, Seite: 790 DÖV 1957, 790 | Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ)
Jahrgang: 1957, Seite: 484 JZ 1957, 484 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1957, Seite: 403 MDR 1957, 403 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1957, Seite: 865 NJW 1957, 865
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Dokument-Nr. 17481
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